Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 

 

 

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form (wie insbesondere Kalkulationen, Zeichnungen u.ä.) behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir die Bestellung des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind uns alle Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

 

Es gelten nur die von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstandes.

 

 

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Liefer-, Verpackungs- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig sowie bei Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist unter Einhaltung der vorgegebenen Zahlungsmodalitäten. Die Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Verpackungs- oder sonstige Versandkosten. Festpreise müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

 

 

Bei Messsystemen sind wir berechtigt, bei Abschluss des Vertrages eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswerts zu verlangen. Auch nach geleisteter Anzahlung bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung der Schlussrechnung Eigentum von Santherr Geothermietechnik GmbH.

 

 

 

Sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung/ Lieferung mehr als 4 Monate liegen, sind Preiserhöhungen nach Vertragsschluss in nachgewiesener Höhe durch den Kunden/Auftraggeber zu vergüten, Ermäßigungen werden entsprechend angerechnet. Preisanpassungen sind bereits vorher möglich, soweit sie nachgewiesen und 10% von dem vereinbarten Preis nicht übersteigen oder es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt.

 

Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Gewährleistung für dessen Richtigkeit zugrunde gelegt.

 

Unsere Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Verzugszinsen werden danach bei Privatkunden in Höhe von 5 % und bei Gewerbekunden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass SGT einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Der Auftraggeber trägt sämtliche mit der Auftragsdurchführung verbundenen Steuern und Abgaben.

 

Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail in PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf die Zustellung per Postweg umgestellt werden.

 

 

 

§ 4 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Insoweit erschöpft sich die Verpflichtung von der Santherr Geothermietechnik GmbH als Lieferantin darin, die Ware an dem jeweiligen bezeichneten Ort zur Abholung zu halten.

 

 

 

Sollte die Santherr Geothermietechnik GmbH aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall den Versand übernehmen, so erfolgt dieser nach dem Ermessen der Santherr Geothermietechnik GmbH durch die Bahn, eigene Lkw’s oder von der Santherr Geothermietechnik GmbH beauftragte Speditionen oder Paketdienste. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber. Mit der Übergabe der Sache an die Bahn oder eine Spedition oder Paketdienst geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen

 

Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport haftet die Santherr Geothermietechnik GmbH nicht.

 

 

 

Etwaige Beschädigungen hat sich der Auftraggeber im eigenen Interesse bei Empfang der Lieferung zur Wahrung seiner Ansprüche gegen die Bahn oder den Spediteur oder Paketdienst bescheinigen zu lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten abgeschlossen.

 

 

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Auftraggeber auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt und eine anerkannte Gegenforderung betrifft.

 

 

 

§ 6 Lieferzeit

Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

Der Auftraggeber kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

 

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

 

 

 

Der Auftraggeber wird der Santherr Geothermietechnik GmbH gegenüber bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag in Höhe des Nichterfüllungsschadens (auch entgangener Gewinn) ersatzpflichtig. Nimmt der Auftraggeber die bereitgestellte Ware nicht an, so kann die Santherr Geothermietechnik GmbH Erfüllung verlangen oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

 

 

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

 

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

 

 

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die schriftliche Auftragsbestätigung sofort zu prüfen und eine Abweichung von seinem Auftrag unverzüglich gegenüber der Santherr Geothermietechnik GmbH zu rügen.

 

 

 

Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

 

 

 

Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

 

Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

 

Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

 

Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausführung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so sind beim Kauf gebrauchter Sachen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

 

 

 

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

 

 

§ 9 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner der SGT Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der SGT zuständig ist. SGT ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

 

 

 

§ 10 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Santherr Geothermietechnik GmbH

Steigäcker 9 - 88454 Hochdorf

 

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